Bei der Ableitung von Abgasen in die Atmospäre gilt der Grundsatz, dass ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gegeben sein muss. Dies wird in der Regel erreicht, indem die Abgase senkrecht nach oben über Schornsteine abgeleitet werden, keine Behinderung der freien Abströmung durch andere Bauteile (z. B. Krümmer, Regenschutzhaube) stattfindet.
Gemäß Ziffer 5.5 TA Luft erfolgt der Nachweis eines ungestörten Abtransportes der Abgase mittels einer Schornsteinhöhenberechnung. Diese umfasst folgende Arbeitsschritte: Besichtigung des geplanten Anlagenstandortes und der Umgebung. Bestimmung des Anteils und der Höhe der vorhandenen geschlossenen Bebauung und des Bewuchses in der Umgebung des geplanten Standortes. Ermittlung der spezifischen Kenndaten der Emissionsquellen. Bestimmung der für den Anlagentyp geltenden Maximalwerte der Massenkonzentrationen der emittierten Schadstoffe (Emissionsgrenzwerte nach TA Luft). Berechnung der maximalen Emissionsmassenströme der emittierten Schadstoffe. Bestimmung der Q/S-Werte nach Anhang 7 der TA Luft und Ermittlung des für die Berechnung maßgebenden Schadstoffes. Berechnung der Schornsteinhöhe nach Ziffer 5.5.1 bis 5.5.3 der TA Luft für ebenes unbebautes Gelände. Berechnung der Schornsteinbauhöhe unter Berücksichtigung der mittleren Höhe der geschlossenen vorhanden Bebauung und des Bewuchses nach Ziffer 5.5.4 der TA Luft. Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie VDI 3781 Blatt 2 "Ausbreitung luftfremder Stoffe in der Atmosphäre; Schornsteinhöhen unter Berücksichtigung unebener Geländeformen" vorliegen und gegebenenfalls Korrektur der nach Ziffern 5.5.3 und 5.5.4 der TA Luft bestimmten Schornsteinhöhe.
Falls die Schornsteinbauhöhe bei der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen nicht ausreicht, erarbeiten wir Ihnen Vorschläge zur Problemlösung. |